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  Vereinssatzung

§ 1
Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen: Vogelfreunde Aldenhoven und Umgebung e.V..

2. Der Sitz des Vereins ist Aldenhoven.

3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Jülich eingetragen.

§ 2
Zweck des Vereins

1. Der Verein soll durch Vogelschutz und Vogelzucht zur Erhaltung der Vogelwelt beitragen. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

-Maßnahmen die den Erhalt der einheimischen Vogelarten fördern (z.B. Winterfütterung und Nisthilfen).

-die Nachzucht verschiedenster Vogelarten, durch die Vereinsmitglieder.

-den notwendigen Austausch von Zuchtvögeln (z.B. Vogelbörsen).

-die Jugendarbeit, (insbesondere durch die Heranführung und Förderung der Kinder und Jugendlichen im Umgang mit Lebewesen, Umwelt, Naturschutz und Vereinsleben).

-die Öffentlichkeitsarbeit (insbesondere bei der Vereinsvogelausstellung). Der Verein bezweckt damit eine breite Bevölkerung für den Natur- und Artenschutz zu sensibilisieren.

2. Der Verein bezweckt die Wahrung gemeinsamer Interessen der Mitglieder.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder können nur Einzelpersonen werden. Die Mitgliedschaft kann nur durch einen schriftlichen Antrag erworben werden, über dessen Annahme die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss entscheidet. Wird dem Aufnahmeantrag stattgegeben, so ist der Antragsteller vom Zeitpunkt der Abstimmung Mitglied des Vereins und unterliegt seinen Rechten und Pflichten. Der Antragsteller sollte bei der Abstimmung nicht anwesend sein.

2. Widerspruch ist dem Antragsteller durch den geschäftsführenden Vorstand schriftlich mitzuteilen. Eine Offenlegung der Gründe ist nicht notwendig und kann vom Antragsteller auch nicht eingefordert werden.

3. Minderjährige müssen zusätzlich zum schriftlichen Aufnahmeantrag, auch eine Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten vorlegen. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 15. Lebensjahr werden als „Jugendliche Mitglieder“ geführt. Sie unterliegen grundsätzlich allen Rechten und Pflichten des Vereins, jedoch haben sie kein Stimmrecht.

4. Jedes Mitglied kann jederzeit eine passive Mitgliedschaft beantragen. Diese wird vom Vorsitzenden auf der nächsten Mitgliederversammlung veröffentlicht und im Protokoll niedergeschrieben. Ab diesem Zeitpunkt ist das Mitglied als passive Mitglied anerkannt. Es zahlt ab dem nächsten Geschäftsjahr einen geringeren Beitrag, aber ist dafür mit sofortiger Wirkung nicht mehr stimmberechtigt. Das Mitglied hat außer der Beitragszahlung keine weiteren Pflichten, jedoch unterliegt es noch § 9 Absatz 2.. Passive Mitglieder dürfen nur mit Genehmigung des Vorstandes auf Orts- und Kreisebene ausstellen. Verdiente passive Mitglieder können zu allen Vereinsveranstaltungen eingeladen werden. Eine Umwandlung von passiver zur aktiven Mitgliedschaft erfolgt auf die gleiche Weise, wenn es durch das Mitglied beantragt wird.

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

1. Sie tritt automatisch durch den Tod des Mitgliedes ein.

2. Sie kann durch eine schriftliche Erklärung des Mitgliedes gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand erfolgen.

3. Sie kann durch eine schriftliche Erklärung des geschäftsführenden Vorstandes gegenüber dem Mitglied ausgesprochen werden, wenn Beitragsrückstände von mehr als einem halben Jahr vorhanden sind.

4. Sie kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit erteilt werden, sofern ein wichtiger Verstoß vorliegt (z.B. Verstoß gegen die Satzungen oder gegen Beschlüsse des Vereins; unehrenhaftes-, vereinsschädigendes- und auch desinteressiertes Verhalten).

5. Alle Anrechte auf Barvermögen oder Werte des Vereins entfallen für das ausscheidende Mitglied. Der geschäftsführende Vorstand hat das Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein immer auf einer Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

§ 5
Beiträge

1. Die Höhe der Beiträge und Aufnahmegebühr beschließt die Jahreshauptversammlung bei Bedarf.

2. Der Beitrag für das laufende Kalenderjahr ist jährlich im voraus zu entrichten.

3. Die Aufnahmegebühr ist schnellstmöglich, nach Aufnahme in den Verein, zu entrichten.

4. Ein Mitglied, dass trotz erfolgter Mahnung seiner Beitragspflicht bis zum Ende des ersten Halbjahres nicht nachkommt, kann ohne weitere Formalitäten ausgeschlossen werden. Die Bekanntgabe erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand bei der nächsten Mitgliederversammlung und wird im Protokoll festgehalten. In diesem Falle bleibt der Anspruch auf den rückständigen Jahresbeitrag bestehen und kann mit Rechtsmitteln durch den Verein eingetrieben werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch den geschäftsführenden Vorstand schriftlich mitzuteilen.

§ 6
Geschäftsführender Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein und besteht aus:

1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Kassenwart
4. dem Schriftführer
5. dem stellvertretenden Schriftführer und Pressewart
6. dem Jugendwart

Allgemeines:
Die Vorstandsmitglieder werden durch die Jahreshauptversammlung von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. In den ungeraden Jahren wird der geschäftsführende Vorstand und in geraden Jahren wird der erweiterte Vorstand unter Punkt 2. und 3. gewählt. Die reguläre Amtszeit endet nach zwei Jahren durch Entlastung und Neuwahl eines anderen Mitgliedes während der JHV. Alle Personen des Vorstandes können jederzeit ihr Amt schriftlich niederlegen. Ansonsten kann man nur durch eine Amtsenthebung der JHV oder einer außerordentlichen Hauptversammlung (jeweils durch Abstimmung von min. 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder) oder durch Geschäftsunfähigkeit seine Amtstätigkeit verlieren. Diese Regelungen gelten jedoch nicht für Ehrenmitglieder. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so kann ein anderes aktives Vereinsmitglied dieses Amt bis zur regulären Neuwahl kommissarisch übernehmen. Dies erfolgt durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung. Scheidet einer der Vorsitzenden aus, so muss eine außerordentliche Hauptversammlung schriftlich einberufen werden. Bei einer Neuwahl des Vorsitzenden ist dies schnellstmöglich dem Amtsgericht Jülich durch einen Notar mitzuteilen. Der Vorstand hat die Aufgabe, sich für alle Belange des Vereins einzusetzen und jedes Vorstandsmitglied soll sich in seinem Zuständigkeitsbereich durch ehrenhaftes- und tatkräftiges Verhalten auszeichnen. Alle Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes müssen volljährig und geschäftsfähig sein, außerdem sollten sie langjährige Vereinsmitglieder sein. Alle Vorstandsmitglieder müssen den aktiv Status haben.
Von dieser Regelung ausgenommen sind nur Ehrenmitglieder. Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
Er führt seine Geschäfte ehrenamtlich.

Zu 1: Der Vorsitzende hat Einzelvertretungsbefugnis nach § 26 BGB und vertritt den Verein nach innen und außen. Er leitet die monatlichen Mitgliederversammlungen und erledigt alle schriftlichen und mündlichen Angelegenheiten bezogen auf Ämter und Behörden, sowie die Festlegung von Terminen (z.B. Schautermine, Siegerehrungen usw.). Er leitet als Geschäftsführer die Angelegenheiten des Vereins und verfügt über das Vereinsvermögen, jedoch ist er angehalten bei größeren Ausgaben (mehr als 250,-€ des Barvermögens) die Bestätigung durch die Mitgliederversammlung einzuholen. Der Vorsitzende muss immer bestrebt sein für das Wohl des Vereins zu arbeiten. Bei unehrenhaften Verhalten oder Veruntreuung von Vereinsvermögen, kann der Vorsitzende (bzw. stellv. Vorsitzende) durch Beschluss einer außerordentlichen Hauptversammlung abgesetzt und zu Schadenersatz verklagt werden. Der Vorsitzende kann zusätzliche Aufgaben vom Ausstellungsleiter übernehmen.

Zu 2: Der stellvertretende Vorsitzende unterstützt den Vorsitzenden und arbeitet eng mit ihm zusammen.
Im Innenverhältnis des Vereins gilt folgendes:
Der stellvertretende Vorsitzende hat ebenfalls eine Einzelvertretungsbefugnis, die er bei beauftragter Vertretung oder im Falle der Geschäftsunfähigkeit des Vorsitzenden anwenden soll. In der Funktion als Vertreter gelten für ihn die unter § 6 Zu 1: stehenden Regeln.

Zu 3: Der Kassenwart hat alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins in das Kassenbuch genau und übersichtlich nach Daten geordnet einzutragen. Er ist zuständig für das Kassieren des Mitgliedsbeitrages, sowie für alle Zahlungen, die der Vorsitzende oder sein Stellvertreter (nur im Vertretungsfall) beauftragen. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben sind durch Rechnungen oder Quittungen zu belegen, zu sortieren und gesammelt aufzubewahren. Alle Dokumente die für die Kassenführung verwendet wurden bleiben Eigentum des Vereins.
Der Kassenbericht wird vom Kassenwart erstellt und auf der Jahreshauptversammlung von ihm bekannt gegeben.

Zu 4: Dem Schriftführer obliegt die Protokollführung bei allen monatlichen Mitgliederversammlungen und die schriftliche Festlegung der Termine für alle Preisrichter. Schriftliche Einladungen, sowie Glückwunsch-, Genesungs- oder Trauerkarten werden von ihm, im Auftrag des Vorsitzenden, erstellt und versendet. Außerdem ist er für die Aktualisierung und regelmäßige Verteilung der Mitgliederlisten (min. alle 4 Jahre) verantwortlich. Der Schriftführer hat die Aufgabe alle Originalprotokolle gesondert in einer Vereinsmappe abzulegen. Diese Mappe ist Eigentum des Vereins. Ferner hat er den Vorsitzenden vor der JHV zu informieren, wenn Mitglieder zu ehren sind.

Zu 5: Dem stellvertretenden Schriftführer und Pressewart obliegt die Vertretung und Unterstützung des Schriftführers. Außerdem ist er zuständig für die Unterrichtung und Zusammenarbeit mit der Presse und sonstigen Medien.

Zu 6: Der Jugendwart ist zuständig für die Jugendarbeit im Verein und ist Ansprechpartner für alle „Jugendlichen Mitglieder“. Er soll durch jugendgerechte Aktivitäten die Kinder und Jugendlichen den Umgang mit Vögeln, Natur und Umweltschutz lehren und die Jugendlichen ins Vereinsleben einführen.

§ 7
Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus:
1. dem geschäftsführenden Vorstand
2. dem Ausstellungsleiter
3. den Spartenobleuten ( CA, EX, GS, KA, und WS ) und ihren Vertretern.
4. den Ehrenmitgliedern

Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes unter Punkt 2. und 3. werden durch die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf der Jahreshauptversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren im Wechsel mit dem geschäftsführenden Vorstand gewählt.
Ehrenmitglieder bleiben Mitglied des erweiterten Vorstandes bis sie aus dem Verein ausscheiden. Der Ehrentitel kann nicht mehr aberkannt werden. Weitere Vorstandsregeln (siehe geschäftsführender Vorstand unter Allgemeines).

Zu 2: Der Ausstellungsleiter ist verantwortlich für die vollständige Planung und Durchführung der Ausstellung. Er hat die Aufgabe, die Einlieferungsformulare, die Bewertungslisten und die Käfigaufkleber zu gegebener Zeit auszugeben. Er ist mitverantwortlich für die Einlieferung, Versorgung und Auslieferung der Tiere. Ihm obliegt die Einteilung von Vereinsausstellungsmaterialien. Er hat für eine geeignete Dekoration zu sorgen und ist verantwortlich für die folgende Entsorgung. Außerdem hat er die Verpflegung der Preisrichter zu organisieren.
Er ist in Verbindung mit den Spartenobleuten und Preisrichtern für die Ringkontrolle der Siegervögel verantwortlich. Der Ausstellungsleiter hat im Verein keine Einzelvertretungsbefugnis und untersteht somit dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, mit denen er eng zusammen arbeiten soll. Gegenüber allen anderen Mitgliedern ist er für die Dauer der Ausstellung weisungsbefugt. Das Amt des Ausstellungsleiters kann auch von einem anderen Vorstandsmitglied als Doppelfunktion bekleidet werden.

Zu 3: Die Spartenobleute und ihre Stellvertreter vertreten die Interessen und Belange ihrer Sparten.
Sie sind für die Ein- und Auslieferung, sowie für die Verpflegung der Vögel verantwortlich. Sie sind für die Annahme und Kontrolle der Einlieferungsformulare, den Ablauf der Bewertung, sowie für die Erstellung der Siegerlisten und die Weiterleitung aller Schauunterlagen an das zuständige Vorstandsmitglied verantwortlich. Außerdem sind sie für die Annahme der Spartenpokale und deren Verwaltung, sowie der Verwahrung bis zur Siegerehrung und die Erstellung der Gravur zuständig. Allerdings können sich die Spartenobleute für diese Aufgabe zusammenschließen und eine Einzelperson beauftragen.
Die Spartenobleute können eine eigene Schauordnung erstellen, diese muss jedoch von der Mitgliederversammlung genehmigt werden. Zum Abstimmungszeitpunkt müssen die zuständigen Spartenobleute und mindestens die einfache Mehrheit der betreffenden Züchter anwesend sein.
Änderungen der Schauordnungen sind ebenso zu tätigen.

Zu 4: Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende haben im erweiterten Vorstand eine beratende Funktion.
Sie sollen dem geschäftsführenden Vorstand bei schwierigen Aufgaben helfen und bei internen Streitigkeiten als Schlichter agieren. Verdiente langjährige Mitglieder können durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Verdiente langjährige Vorsitzende können sogar nach Beendigung ihres Amtes zu Ehrenvorsitzenden gewählt werden. Vorschläge sind dem geschäftsführendem Vorstand rechtzeitig zu unterbreiten. Für die Anerkennung ist eine zweidrittel Mehrheit erforderlich. Alle Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht entbunden und tragen ihren Titel bis zum ausscheiden aus dem Verein.

§ 8
Kassenprüfer

1. Es sind immer zwei Kassenprüfer im Amt. Sie sind für die Kontrolle der ordnungsgemäßen Kassenführung verantwortlich. Sie haben jederzeit das Recht die Kasse zu prüfen. In der Regel geschied dies aber nur kurz vor der Jahreshauptversammlung.

2. Jedes Jahr wird ein neuer Kassenprüfer auf der Jahreshauptversammlung gewählt und der Name im Protokoll festgehalten. Der amtsälteste Kassenprüfer sollte den Kassenprüfungsbericht auf der Jahreshauptversammlung vorstellen und bittet, bei korrekter Kassenführung und Kontrolle des Bargeldbestandes, um Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes. Anschließend scheidet der amtsälteste als Kassenprüfer aus.

3. Zu Kassenprüfern können nur stimmberechtigte Vereinsmitglieder gewählt werden. Ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes kann nicht zum Kassenprüfer gewählt werden, bzw. scheidet in diesem Fall sofort als Kassenprüfer aus und muss durch ein anderes Mitglied ersetzt werden.

§ 9
Rechte und Pflichten

1. Jedes Mitglied verpflichtet sich, soviel Leistung wie möglich zu erbringen, insbesondere kurz vor, während und nach einer Ausstellung (z.B. Auf- und Abbau der Regale, Volieren, Dekoration; Säuberung der Halle, evtl. anfallende Transporte usw.). Der Umgang mit Vereinseigentum sollte möglichst schonend von statten gehen. Bei mutwilliger Beschädigung von Vereinseigentum kann das betreffende Mitglied zu Schadenersatz aufgefordert werden.

2. Jedes Mitglied soll mithelfen die Kameradschaft zu fördern und Streitigkeiten zu unterbinden. Außerdem sollen vereinsinterne Informationen insbesondere über Finanzen, Anträge, Termine usw. nicht an Dritte weitergegeben werden. Dies gilt vor allem für Personen mit Doppel- oder Mehrfachmitgliedschaften. Bei Verstößen kann ein Vereinsausschluss erfolgen.

3. Jedes Mitglied sollte als Ausstellungszüchter, insbesondere bei der Vereinsausstellung, ausstellen. Aber auch auf überregionalen Ausstellungen sollte jedes Mitglied bestrebt sein den Erfolg für sich und seinen Verein zu vergrößern.

4. Während des übrigen Jahres sollte die Mitgliederversammlung als Pflichttermin angesehen werden. Im Verhinderungsfall ist der geschäft. Vorstand zu informieren. Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen kann zum Vereinsausschluss führen.

5. Der Verein bietet seinen Mitgliedern als Gegenleistung ein Informationsforum für die Vogelzucht und kann hilfreich sein bei der Vermittlung von geeigneten Zuchtvögeln. Außerdem besteht bei der Vereinsausstellung die Möglichkeit seine Nachzuchtvögel von anerkannten Preisrichtern kostenlos bewerten zu lassen. Bei überregionalen Ausstellungen besteht manchmal die Möglichkeit eines Sammeltransportes. Dabei verpflichtet sich der Transporteur alle Vögel möglichst schonend zu befördern, bzw. einzuliefern. Jedoch handelt der Besitzer bei Abgabe der Tiere auf eigenes Risiko. Eine Entschädigungszahlung bei Verletzung oder Verlust erfolgt weder vom Transporteur noch vom Verein. Der Haftungsausschluss gilt auch für die eigene Ausstellung.

§ 10
Geschäftsjahr

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 11
Mitgliederversammlungen

1. Die monatliche Mitgliederversammlung:
Der Verein hält in der Regel einmal im Monat eine Mitgliederversammlung ab.

2. Die Jahreshauptversammlung:
In einem der ersten drei Monate des Geschäftsjahres wird die Jahreshauptversammlung (JHV) durch den geschäftsführenden Vorstand einberufen und durchgeführt. Die Einladungen müssen allen Mitgliedern mindestens drei Wochen vorher schriftlich zugegangen sein. Die Einladung beinhaltet auch die Tagesordnung.

Die Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind:

a) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes für das zurückliegende Geschäftsjahr.

b) Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes.

c) Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes.

d) Wahl eines Wahlleiters ( nur bei Neuwahl des Vorsitzenden ).

e) Neuwahl des geschäftsführenden Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes von Punkt 2. und 3.

f) Neuwahl der Kassenprüfer.

g) Ehrungen für langjährige Mitgliedschaft oder besondere Verdienste.

h) Beschluss von Satzungsänderungen.

i) Beschluss von Beitragsänderungen und Änderung von Aufnahmegebühren.

3. Die außerordentliche Hauptversammlung:
Eine außerordentliche Hauptversammlung kann bei besonderen Vorkommnissen einberufen werden. Dies kann beim Ausscheiden eines wichtigen Vorstandsmitglieds der Fall sein. Beim Ausscheiden eines Vorsitzenden muss eine schriftliche Einladung erfolgen, die den Grund der Versammlung beinhalten muss. Eine außerordentliche Hauptversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand, oder durch Mitgliederbeschluss (min. 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder) veranlasst werden. Wegen der Dringlichkeit braucht nur eine Frist von 7 Tagen, zwischen dem Erhalt der Einladung und des angesetzten Versammlungstermins, eingehalten zu werden.

4. Die Vorstandsversammlung:
Der Vorstand hat jederzeit die Möglichkeit Vorstandsversammlungen abzuhalten, wenn er dies für erforderlich hält. Diese Versammlungen sind überwiegend zur Beratung, insbesondere bei größeren Veränderungen im Verein, einzuberufen. Jedoch können auch Beschlüsse gefasst werden, wenn sie in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen und nicht gegen die Satzung verstoßen.

Allgemeine Versammlungsregeln:

Anträge und Vorschläge können auf monatlichen Mitgliederversammlungen ohne die Einhaltung von Fristen gemacht werden. Anträge die auf einer Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen
Hauptversammlung abgestimmt werden sollen, müssen dem geschäftsführenden Vorstand mindestens 7 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt schriftlich vorliegen. Alle Anträge auf Mitgliederversammlungen werden demokratisch abgestimmt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Abstimmungsform wird vom Versammlungsleiter, dies ist meistens der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, bestimmt. Wenn jedoch ein stimmberechtigtes Mitglied eine geheime Wahl beantragt, so ist danach zu verfahren.
Der Versammlungsleiter hat das Recht den Versammlungsteilnehmern das Wort zu erteilen, aber auch zu entziehen, wenn der Redner die Versammlung negativ beeinflusst. Beschlüsse die gegen die Satzung verstoßen sind nichtig und können auch rückwirkend als unwirksam erklärt werden.

§ 12
Satzungsänderungen

1. Anträge auf Satzungsänderungen können nur schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand gestellt werden, oder vom geschäftsführenden Vorstand selber beantragt werden.

2. Anträge zur Änderung können nur auf der Jahreshauptversammlung abgestimmt werden.

3. Zur Satzungsänderung kann es nur kommen, wenn mindestens dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.

4. Nach Durchführung einer Satzungsänderung ist dies dem Amtsgericht Jülich schnellstmöglich durch einen Notar mitzuteilen.

§ 13
Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn zuvor eine schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder per Einschreiben erfolgt ist. Diese muss mindestens 3 Wochen vor der Versammlung bei allen Mitgliedern Eingegangen sein und den Grund der Versammlung, sowie Ort und Zeitpunkt beinhalten.

2. Der Auflösung müssen dann mindestens dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.

3. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden.

4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder.

§ 14
Schlussbestimmung

1. Die vorstehende Satzung tritt mit dem Tage des Beschlusses durch die Gründungsversammlung in Kraft.

2. Diese Satzung wurde regelgerecht durch den Beschluss der stimmberechtigten Mitglieder auf der Gründungsversammlung in Kraft gesetzt. Alle auf den monatlichen Mitgliederversammlungen geführten Protokolle sind zusätzlich Bestandteil dieser Vereinssatzung und müssen vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterschrieben werden.

§ 15
Gerichtsstand

1. Der Gerichtsstand ist das Amtsgericht in Jülich.


Hiermit bestätigen die nachfolgend, unterzeichnenden Personen die vorstehende Satzung und die Richtigkeit des Gründungsprotokolls vom 25.02.2005.
     
 

 

Als Anlage ist das Protokoll der Gründungssammlung und eine Anwesenheitsliste beigefügt.